(1) Der Haushaltsplan der Organisation ist auszugleichen. Er wird nach Maßgabe der in der Finanzordnung festgelegten allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze aufgestellt. Falls erforderlich, können Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne festgestellt werden.
(2) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der Finanzordnung bestimmt wird.